Allge­meine Geschäfts-, Zahlungs- und Liefe­rungs­be­din­gungen

I. Geltungs­be­reich

Diese Allge­meinen Geschäfts-, Zahlungs- und Liefe­rungs­be­din­gungen (AGB) gelten für alle Geschäfts­be­zie­hungen mit Unter­neh­mern (§ 14 BGB), juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Sonder­ver­mögen. Entspre­chende Aufträge werden ausschließ­lich auf der Grund­lage nach­fol­gender Bedin­gungen ausge­führt; andere Bedin­gungen werden nicht Vertrags­in­halt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrück­lich wider­spre­chen. Indi­vi­du­elle Vertrags­ab­reden haben Vorrang vor diesen AGB.

II. Preise, Vertrags­schluss

1. Die im Angebot des Auftrag­neh­mers genannten Preise gelten unter dem Vorbe­halt, dass die der Ange­bots­ab­gabe zugrunde gelegten Auftrags­daten unver­än­dert bleiben, längs­tens jedoch vier Wochen nach Eingang des Ange­bots beim Auftrag­geber. Die Preise des Auftrag­neh­mers enthalten keine Mehr­wert­steuer. Die Preise des Auftrag­neh­mers gelten ab Werk. Sie schließen Verpa­ckung, Fracht, Porto, Versi­che­rung und sons­tige Versand­kosten nicht ein.

2. Nach­träg­liche Ände­rungen der vertrag­li­chen Leis­tung auf Veran­las­sung des Auftrag­ge­bers einschließ­lich des dadurch verur­sachten Maschi­nen­still­stands werden dem Auftrag­geber berechnet. Als nach­träg­liche Ände­rungen gelten auch Wieder­ho­lungen von Probe­an­dru­cken, die vom Auftrag­geber wegen gering­fü­giger, aber nicht bean­stan­dungs­fä­higer Abwei­chung von der Vorlage verlangt werden.

3. Soweit Skizzen, Entwürfe, Probe­satz, Probe­drucke, Korrek­tur­ab­züge, Ände­rung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorar­beiten, welche nicht Gegen­stand des Auftrags sind, vom Auftrag­geber veran­lasst sind, werden diese geson­dert berechnet.

4. Bei Aufträgen mit Liefe­rung an Dritte gilt der Besteller als Auftrag­geber, soweit keine ander­wei­tige ausdrück­liche Verein­ba­rung getroffen wurde.

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skon­to­ver­ein­ba­rung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versi­che­rung oder sons­tige Versand­kosten. Die Fällig­keit richtet sich nach den gesetz­li­chen Rege­lungen.

2. Der Auftrag­geber kann nur mit einer unbe­strit­tenen, entschei­dungs­reifen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten Forde­rung aufrechnen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertig­stel­lungs- oder Mängel­be­sei­ti­gungs­kosten gerich­tete Ansprüche des Auftrag­ge­bers.

3. Wird nach Vertrags­schluss erkennbar, dass die Erfül­lung des Zahlungs­an­spruchs durch die mangelnde Leis­tungs­fä­hig­keit des Auftrag­ge­bers gefährdet wird, so kann der Auftrag­nehmer die Leis­tung verwei­gern. Das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht entfällt, wenn die Gegen­leis­tung bewirkt oder Sicher­heit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unbe­rührt. Der Auftrag­nehmer kann die Leis­tung auch dann verwei­gern, wenn er aus demselben recht­li­chen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftrag­geber hat, bis die ihm gebüh­rende Leis­tung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unbe­rührt.

4. Zahlt der Auftrag­geber binnen 14 Tagen nach Liefe­rung der Ware den Preis einschließ­lich der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertrags­schluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungs­verzug sind Verzugs­zinsen in Höhe von 9 Prozent­punkten über dem Basis­zins­satz zu zahlen. Die Geltend­ma­chung weiterer Ansprüche wird hier­durch nicht ausge­schlossen. Bei Zahlungs­verzug hat der Auftrag­nehmer außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschul­deten Scha­dens­er­satz anzu­rechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechts­ver­fol­gung begründet ist.

IV. Liefe­rung

1. Liefer­fristen werden spätes­tens bei Vertrags­schluss indi­vi­duell verein­bart. Sofern dies nicht geschieht, gelten inso­weit die gesetz­li­chen Rege­lungen.

2. Der Auftrag­nehmer ist nur zu Teil­lie­fe­rungen berech­tigt, soweit dies unter Berück­sich­ti­gung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ange­messen ist. Dies kann insbe­son­dere dann der Fall sein, wenn

– Teil­lie­fe­rungen für den Auftrag­geber im Rahmen des vertrag­li­chen Bestim­mungs- zwecks verwendbar sind und

– die Liefe­rung der rest­li­chen bestellten Ware sicher­ge­stellt bleibt.

Die dem Auftrag­geber zuste­henden Rechte/Ansprüche wegen einer inso­weit vom Auftrag­nehmer zu vertre­tenden Pflicht­ver­let­zung bleiben unbe­rührt.

3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Verschlech­te­rung der Ware auf den Auftrag­geber über, sobald die Sendung an die den Trans­port durch­füh­rende Person über­geben worden ist.

4. Verzö­gert der Auftrag­nehmer die Leis­tung, so kann der Auftrag­geber nur dann unter den Voraus­set­zungen des § 323 BGB zurück­treten, wenn die Verzö­ge­rung vom Auftrag­nehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unbe­rührt. Eine Ände­rung der Beweis­last ist mit dieser Rege­lung nicht verbunden.

5. Vom Auftrag­nehmer nicht zu vertre­tende liefer­ver­zö­gernde Ereig­nisse von vorüber­ge­hender Dauer – insbe­son­dere Betriebs­stö­rungen, Trans­port­ver­zö­ge­rungen, Streiks, Aussper­rungen, behörd­liche Maßnahmen, die ausblei­bende, nicht rich­tige oder nicht recht- zeitige Belie­fe­rung durch Liefe­ranten – sowie alle Fälle höherer Gewalt, berech­tigen den Auftrag­geber nur dann zum Rück­tritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Fest­halten am Vertrag objektiv nicht­zu­ge­mutet werden kann, andern­falls verlän­gert sich die Liefer­frist um die Dauer der durch die Störung verur­sachten Verzö­ge­rung zzgl. einer ange­mes­senen Anlauf­frist. Die Liefer­frist wird außerdem verlän­gert, soweit die Behin­de­rung durch einen Umstand aus dem Risi­ko­be­reich des Auftrag­ge­bers verur­sacht worden ist, die der Auftrag­nehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftrag­neh­mers ist in den genannten Fällen ausge­schlossen. Der Auftrag­nehmer wird den Auftrag­geber zeitnah über das Ereignis nach Satz 1 infor­mieren.

6. Dem Auftrag­nehmer steht an den vom Auftrag­geber ange­lie­ferten Druck- und Stem­pel­vor­lagen, Manu­skripten, Rohma­te­ria­lien und sons­tigen Gegen­ständen ein Zurück­be­hal­tungs­recht gemäß § 369 HGB bis zur voll­stän­digen Erfül­lung aller fälligen Forde­rungen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zu.

7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus fest­ge­legte Gesamt­auf­trags­menge in geson­dert durch den Auftrag­geber abzu­ru­fenden und zu zahlenden Raten gelie­fert werden soll (Abruf­auf­träge), ist der Auftrag­geber, soweit keine ander­wei­tige Verein­ba­rung getroffen wurde, inner­halb von 12 Monaten nach Vertrags­schluss zur Abnahme der gesamten dem Abruf­auf­trag zugrun­de­lie­genden Auftrags­menge verpflichtet. Die Abruf­pflicht des Auftrag­ge­bers stellt eine Haupt­pflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamt­auf­trags­menge nicht inner­halb der Abnah­me­frist erfolgt, ist der Auftrag­nehmer berech­tigt, nach seiner Wahl entweder

– die Rest­menge zu liefern und Zahlung des ausste­henden Teils des Kauf­preises zu verlangen,

– die Rest­menge auf Kosten des Auftrag­ge­bers einzu­la­gern oder

– dem Auftrag­geber eine ange­mes­sene Frist zur Abnahme der Rest­menge zu setzen und nach frucht­losem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurück­zu­treten. Weitere Rechte des Auftrag­neh­mers, wie das Recht auf Scha­dens­er­satz, bleiben unbe­rührt.

V. Eigen­tums­vor­be­halt

1. Die gelie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­digen Bezah­lung aller zum Rech­nungs­datum bestehenden Forde­rungen des Auftrag­neh­mers gegen den Auftrag­geber sein Eigentum. Diese Ware darf vor voll­stän­diger Bezah­lung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicher­heit über­eignet werden. Der Auftrag­geber hat den Auftrag­nehmer unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­tigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftrag­nehmer gehö­rende Ware erfolgen.

2. Zur Weiter­ver­äu­ße­rung ist der Auftrag­geber nur im ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­gang berech­tigt. Der Auftrag­geber tritt seine Forde­rungen aus der Weiter­ver­äu­ße­rung hiermit an den Auftrag­nehmer ab. Der Auftrag­nehmer nimmt die Abtre­tung hiermit an.

3. Über­steigt der reali­sier­bare Wert der Sicher­heiten die Forde­rungen des Auftrag­neh­mers um mehr als 10 %, so wird der Auftrag­nehmer – auf Verlangen des Auftrag­ge­bers – Sicher­heiten nach seiner Wahl frei­geben.

4. Bei Verar­bei­tung oder Umbil­dung der vom Auftrag­nehmer gelie­ferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftrag­nehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzu­sehen und behält in jedem Zeit­punkt der Verar­bei­tung Eigentum an den Erzeug­nissen. Sind Dritte an der Verar­bei­tung oder Umbil­dung betei­ligt, ist der Auftrag­nehmer auf einen Mitei­gen­tums­an­teil in Höhe des Rech­nungs­werts (Faktura-Endbe­trag inkl. MwSt.) der Vorbe­halts­ware beschränkt. Das so erwor­bene Eigentum gilt als Vorbe­halts­ei­gentum.

VI. Leis­tungs­um­fang und Gewähr­leis­tungen

1. Der Auftrag­geber hat die Vertrags­ge­mäß­heit der Ware sowie etwa­iger zur Korrektur über­sandter Vor- und Zwischen­er­zeug­nisse in jedem Fall unver­züg­lich zu prüfen. Die Gefahr etwa­iger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftrag­geber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschlie­ßenden Ferti­gungs­vor­gang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sons­tige Frei­ga­be­er­klä­rungen des Auftrag­ge­bers.

2. Offen­sicht­liche Mängel sind inner­halb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schrift­lich anzu­zeigen, versteckte Mängel inner­halb einer Frist von einer Woche ab Entde­ckung; andern­falls ist die Geltend­ma­chung des Gewähr­leis­tungs­an­spruchs ausge­schlossen.

3. Bei berech­tigten Bean­stan­dungen ist der Auftrag­nehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nach­bes­se­rung und/oder Ersatz­lie­fe­rung verpflichtet und berech­tigt. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Auftrag­geber Herab­set­zung der Vergü­tung (Minde­rung) oder Rück­gän­gig­ma­chung des Vertrags (Rück­tritt) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelie­ferten Ware berech­tigen nicht zur Bean­stan­dung der gesamten Liefe­rung, es sei denn, dass der mangel­freie Teil der Liefe­rung für den Auftrag­geber ohne Inter­esse ist.

5. Bei Repro­duk­tionen können übliche Abwei­chungen zwischen dem Original und dem Endpro­dukt bestehen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Mustern, Proben oder sons­tigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andru­cken) und dem Endpro­dukt.

6. Der Auftrag­nehmer ist nicht verpflichtet, zusätz­lich zur Ware Zubehör einschließ­lich der Verpa­ckung oder der Monta­ge­an­lei­tung sowie anderer Anlei­tungen zu über­geben, es sei denn, dies wurde ausdrück­lich zwischen dem Auftrag­geber und dem Auftrag­nehmer verein­bart. Unge­achtet dessen wird die Ware ‒ soweit erfor­der­lich ‒ in einer geeig­neten Trans­port­ver­pa­ckung über­geben.

7. Die Vertrags­ge­mäß­heit der Ware richtet sich allein nach dem vertrag­lich Verein­barten und nach öffent­li­chen Produkt­be­schrei­bungen des Auftrag­neh­mers zum Zeit­punkt des Vertrags­schlusses, ande­ren­falls nach der übli­chen Beschaf­fen­heit. Für die Beur­tei­lung der Vertrags­ge­mäß­heit der Ware bleiben die Eignung für die gewöhn­liche Verwen­dung und sons­tige Erwar­tungen des Auftrag­ge­bers unbe­rück­sich­tigt.

8. § 478 BGB bleibt unbe­rührt.

9. Zulie­fe­rungen (insbe­son­dere Daten­träger, über­tra­gene Daten) durch den Auftrag­geber oder durch einen von ihm einge­schal­teten Dritten unter­liegen keiner Prüfungs­pflicht seitens des Auftrag­neh­mers. Dies gilt nicht für die tech­ni­sche Eignung von Zulie­fe­rungen zur ordnungs­ge­mäßen Erfül­lung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorg­fältig handelnden Auftrag­nehmer erkennbar werden muss. Bei Daten­über­tra­gungen hat der Auftrag­geber vor Über­sen­dung jeweils dem neuesten tech­ni­schen Stand entspre­chende Schutz­pro­gramme für Compu­ter­viren einzu­setzen.

10. Mehr- oder Minder­lie­fe­rungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht bean­standet werden. Berechnet wird die gelie­ferte Menge. Bei Liefe­rungen aus Papier­son­der­an­fer­ti­gungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozent­satz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

1. Der Auftrag­nehmer haftet

– für die schuld­hafte Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit und

– für vorsätz­lich oder grob fahr­lässig verur­sachte sons­tige Schäden, auch wenn die Pflicht­ver­let­zung auf entspre­chend schuld­haftem Verhalten eines gesetz­li­chen Vertre­ters oder eines Erfül­lungs­ge­hilfen beruht.

2. Der Auftrag­nehmer haftet ferner bereits bei leicht fahr­läs­siger Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflichten, auch durch seine gesetz­li­chen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfen. Wesent­liche Vertrags­pflichten sind solche, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Vertrags über­haupt erst ermög­licht, deren Verlet­zung die Errei­chung des Vertrags­zwecks gefährdet und auf deren Einhal­tung Auftrag­geber vertrauen dürfen. Die Haftung des Auftrag­neh­mers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahr­läs­sig­keit auf den vorher­seh­baren, vertrags­ty­pi­schen Schaden begrenzt.

3. Der Auftrag­nehmer haftet schließ­lich

– bei arglistig verschwie­genen Mängeln und über­nom­mener Garantie für die Beschaf­fen­heit der Ware sowie

– bei Ansprü­chen aus dem Produkt­haf­tungs­ge­setz.

4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftrag­neh­mers ausge­schlossen.

VIII. Verjäh­rung

Mängel­an­sprüche des Auftrag­ge­bers verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. genannten Scha­dens­er­satz­an­sprüche und solcher aus dem Produkt­haf­tungs­ge­setz in einem Jahr begin­nend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag­nehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nommen hat. § 478 BGB bleibt eben­falls unbe­rührt.

IX. Handels­brauch

Im kauf­män­ni­schen Verkehr gelten die Handels­bräuche der Druck­in­dus­trie (z. B. keine Heraus­ga­be­pflicht von Zwischen­er­zeug­nissen wie Daten, Lithos oder Druck­platten, die zur Herstel­lung des geschul­deten Endpro­dukts erstellt werden), sofern kein abwei­chender Auftrag erteilt wurde.

X. Archi­vie­rung

Dem Auftrag­geber zuste­hende Produkte, Mate­ria­lien und Daten werden vom Auftrag­nehmer nur nach ausdrück­li­cher Verein­ba­rung und gegen beson­dere Vergü­tung über den Zeit­punkt der Über­gabe des Endpro­dukts an den Auftrag­geber oder seine Erfül­lungs­ge­hilfen hinaus archi­viert. Eine etwaige Versi­che­rung hat bei fehlender Verein­ba­rung der Auftrag­geber selbst zu besorgen.

XI. Peri­odi­sche Arbeiten

Verträge über regel­mäßig wieder­keh­rende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten gekün­digt werden.

XII. Rechte Dritter

Der Auftrag­geber versi­chert, dass durch seine Auftrags­vor­gaben, insbe­son­dere durch von ihm gelie­ferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kenn­zei­chen- oder Persön­lich­keits­rechte, nicht verletzt werden. Der Auftrag­geber stellt inso­weit den Auftrag­nehmer von sämt­li­chen Ansprü­chen Dritter einschließ­lich der Kosten der Rechts­ver­tei­di­gung und/oder Rechts­ver­fol­gung voll­um­fäng­lich frei, es sei denn, der Auftrag­geber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm oblie­genden Sorg­falts- und Prüfungs­pflichten nach­ge­kommen ist.

XIII. Erfül­lungsort, Gerichts­stand, Anwend­bares Recht

Erfül­lungsort und Gerichts­stand sind, wenn der Auftrag­geber Kauf­mann, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mögen ist oder im Inland keinen allge­meinen Gerichts­stand hat, für alle sich aus dem Vertrags­ver­hältnis erge­benden Strei­tig­keiten der Sitz des Auftrag­neh­mers. Auf das Vertrags­ver­hältnis findet deut­sches Recht Anwen­dung. UN-Kauf­recht ist ausge­schlossen.

 
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